Da die Arbeiten in diesem Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit des Beschuldigten gehörten, kann die Aushilfe von E.________ nicht als eine Begünstigung ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten betrachtet werden. Die von E.________ verrichteten Arbeiten (gemäss Beweisergebnis u.a. die Mithilfe bei der Installation einer Lüftung, das Stopfen eines Loches und Schneiden von Metall sowie die Beschaffung und der Einbau von Baumaterial) sind Tätigkeiten, die auf dem Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden.