Ferner hätte die angebliche Tätigkeit des Freundes keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz gehabt. Der Beschuldigte habe die Arbeiten im seinem Lokal selbst ausgeführt und der Freund im Rahmen eines Freundschaftsdienstes kurz geholfen (vgl. zum Ganzen pag. 238 f.). Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis in seiner Funktion als Mieter des Lokals und als verantwortlicher Betreiber des Q.________(Lokal) E.________ bei den Umbauarbeiten seines Geschäfts aushelfen lassen. Da die Arbeiten in diesem Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit des Beschuldigten gehörten, kann die Aushilfe von E.____