’ADDARIO DI PAOLO, in: CA- RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 8). Ferner führte das Bundesgericht im Entscheid BGE 137 IV 159 aus, dass es auf ein Subordinationsverhältnis nicht ankommt. Es erwog, was folgt (E. 1.4.4): «Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer den Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die Frauen darüber selber bestimmen konnten.