Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 10 423 vom 1. Februar 2011 E. III.4.3.). Nicht als üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten gelten z.B. Tätigkeiten, die nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden und deshalb normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werden (z.B. Ordensleute, die keine Missionstätigkeit ausüben, sondern in einem Kloster dem Gotteslob nachgehen) oder deren besonderer Charakter durch die ausführende Person gewährleistet wird, z.B. die Betreuung der Enkelkinder durch die Grossmutter (VETTERLI/D’