jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (vgl. Weisungen des SEM zum Ausländerrecht, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 01.11.2021, S. 14). Der Verstoss gegen diese Bewilligungspflicht ist in Art. 117 AIG unter Strafe gestellt.