117 Abs. 1 AIG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 162 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ausländer, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen je nach Situation im Einzelfall unterschiedliche Bewilligungen. Um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, bedürfen Ausländer gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine zusätzliche Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 AIG jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.