14. Theoretische Grundlagen Nach Art. 117 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.