Er selber hat die Baumaterialien gekauft. Wofür, liegt auf der Hand, nämlich für den Umbau des Beschuldigten. Weiter liegt auf der Hand, dass E.________ dem Beschuldigten beim Einbau jeweils half. Es macht wenig Sinn, gezielt Einkäufe zu tätigen, zur Baustelle zu bringen und beim Einbau der gekauften Ware nicht mitzuhelfen. Die Quittungen haben sich aller Voraussicht nach bei E.________ im Portemonnaie befunden, damit dieser seine Auslagen gegenüber dem Beschuldigten belegen konnte. Die Kammer ist aus all diesen Gründen der Überzeugung, dass der Beschuldigte E.________ im angeklagten Zeitraum im Rahmen des Umbaus des Q.________(Lokal) mit Aushilfsarbeiten betraute. Konkret war E._____