Obwohl entgegen der Vor-instanz die letzte Quittung nicht vom Tattag, d.h. vom 10. April 2020 datiert (pag. 157, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), baute der Beschuldigte jedenfalls im fraglichen Zeitraum in C.________(Ortschaft) seinen Q.________(Lokal) um und die gekauften Materialien können für einen Umbau, wie ihn der Beschuldigte ausführte, verwendet werden. Es kommt hinzu, dass E.________ eigenartige und abstruse Aussagen zur Eigentümerschaft der Quittungen machte. Es wird einen Grund haben, weswegen E.________ betreffend der Quittungen offensichtlich nicht zutreffende Aussagen gemacht hat. Er selber hat die Baumaterialien gekauft.