Schliesslich trifft zu, dass die Quittungen für sich allein einzig die Käufe von Baumaterialien in zwei Baumärkten belegen. Mit sämtlichen weiteren Umständen handelt es sich jedoch um ein starkes Indiz. Aus den Belegen geht hervor, dass zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 11. März 2020 in Baumärkten in C.________(Ortschaft) und I.________(Ortschaft) verschiedenes Baumaterial, namentlich Zubehör für Rohre, Mörtel und Scharniere, erworben wurde (pag. 21 ff.). Obwohl entgegen der Vor-instanz die letzte Quittung nicht vom Tattag, d.h. vom 10. April 2020 datiert (pag.