128, Z. 13 f.). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen von G.________ stimmen in den wesentlichen Teilen überein und enthalten stimmige Details. Er schilderte auf Frage, ob er den Gehilfen zum ersten Mal gesehen habe, er könne es nicht unterscheiden, damals sei er ihm aufgefallen (pag. 131, Z. 28). Auch diese Aussagen stellen ein Indiz dafür dar, dass E.________ bereits am Morgen im Q.________(Lokal) des Beschuldigten gewesen war und im Rahmen der Bauarbeiten von G.________ gesehen wurde. Schliesslich trifft zu, dass die Quittungen für sich allein einzig die Käufe von Baumaterialien in zwei Baumärkten belegen.