13 gewesen (pag. 129, Z. 22), der Baulärm habe ihn am Morgen früh noch nicht besonders gestört und erst gegen Mittag angefangen zu nerven (pag. 129, Z. 26 f.). Zudem belastete G.________ sich selbst, indem er angab, er und der Beschuldigte hätten sich am fraglichen Tag gegenseitig beschimpft (pag. 130, Z. 28). Weiter kann entgegen der Verteidigung offenbleiben, welche Gründe letztlich zur Wohnungskündigung von G.________ geführt haben. Der Beschuldigte sagte jedenfalls wie G.________ aus, der Vermieter habe G.________ wegen ihm [sic! dem Beschuldigten] die Kündigung ausgesprochen (pag. 128, Z. 13 f.).