30, Z. 26). Vor der Vorinstanz führte er aus, es sei Baulärm gewesen, zum Beispiel Fräsen, Zeugs schneiden und Vorbereitungen für den Einbau (pag. 129, Z. 24 f.). Da er gleich oberhalb des Q.________(Lokal) des Beschuldigten wohnte (pag. 129, Z. 30), erscheint logisch, dass er derartige Wahrnehmungen machen konnte. Das Verwenden einer Flex wurde vom Beschuldigten und E.________ wie erwähnt zugestanden. G.________ belastete den Beschuldigten zudem nicht übermässig, sondern führte aus, es sei am fraglichen Tag eigentlich nicht viel passiert, sondern einfach lärmig