Daneben ist vom Beschuldigten und E.________ zugestanden worden, dass mit der Trennscheibe gearbeitet worden ist. Auf die ersten Aussagen G.________ vor der Polizei ist ebenfalls abzustellen, als er ausführte, er habe zwei Personen gesehen, die auch durch die Polizei kontrolliert worden seien und beide hätten gearbeitet (pag. 30, Z. 30). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, nach seiner kurzen Abwesenheit seien dieselben Leute am Arbeiten gewesen, wie am Morgen, der Beschuldigte und zwei weitere Herren tamilischer Herkunft (pag. 129, Z. 38 f.).