Obwohl der Beschuldigte und E.________ einstimmig aussagten, sie hätten sich ca. ab 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr beim Geschäft des Beschuldigten aufgehalten (pag. 17, Z. 106; pag. 9, Z. 33) bzw. der Beschuldigte ab 14:00 Uhr (pag. 16, Z. 32 f.; pag. 126, Z. 43), ist auf die glaubhaften – ersten – Aussagen von G.________ abzustellen (pag. 29, Z. 18 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser falsche Angaben gemacht und die Polizei grundlos avisiert haben sollte. Weiter kann G.________ auch kein Interesse daran gehabt haben, zu Unrecht auszuführen, es sei bereits am Morgen gearbeitet worden. Daneben ist vom Beschuldigten und E.______