130, Z. 1 f. und Z. 35; pag. 131, Z. 3), was Wahrheitssignale darstellen. Der einzige auszumachende Widerspruch im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten – anlässlich der polizeilichen Einvernahme um 09:00 Uhr (pag. 29, Z. 18), an der erstinstanzlichen Verhandlung um ca. 07:00 bis 07:30 Uhr (pag. 129, Z. 27) – ist durch den Zeitablauf erklärbar. So waren an der Hauptverhandlung bereits zwei Jahre seit der Ersteinvernahme vergangen. Es ist davon auszugehen, dass die tatnächsten Erinnerungen an die zeitlichen Gegebenheiten noch frisch und unverfälscht waren, zumal G.________ sogleich von der Polizei befragt worden war. Obwohl der Beschuldigte und E._____