12 chenden Vorhalt der Aussage von G.________ hin (pag. 9, Z. 58 ff.). Dieses Aussageverhalten ist seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls abträglich. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ zum Tatvorwurf in wesentlichen Teilen unlogisch, stehen in Widerspruch zu den polizeilichen Feststellungen und sind somit unglaubhaft. Demgegenüber erachtet auch die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, räumte G.________ Unsicherheiten ein und gab zu, wenn er etwas nicht wusste (vgl. exemplarisch pag. 129, Z. 36; pag. 130, Z. 1 f. und Z. 35;