9, Z. 50), im Widerspruch zu den Feststellungen im Anzeigerapport vom 8. Juni 2020, wonach er verstaubte Hosen und Hände gehabt habe. Die verstaubten Hosen und Hände sind vielmehr ein Hinweis darauf, dass E.________ am fraglichen Tag mehr als die zugegebenen Arbeiten getätigt hat, was zu den glaubhaften Aussagen von G.________ hinsichtlich des Lärms und der wahrgenommenen Arbeiten passt. Schliesslich räumte er – entgegen der Vorinstanz (pag. 161, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht von Anfang an ein, mit der Trennscheibe gearbeitet zu haben, sondern erst auf entspre-