11, Z. 133 und Z. 137). Dafür, dass es sich bei den Aussagen von E.________ um Schutzbehauptungen handelt, spricht sodann und vor allem der Umstand, dass die Quittungen teilweise von März 2020 und damit aus einer Zeit datieren, in der sein Mitbewohner bereits ausgezogen sein soll (pag. 10, Z. 102). Darüber hinaus steht die Aussage E.________, er habe beim Heben der Lüftung geholfen und dabei seine Hände schmutzig gemacht (pag. 9, Z. 50), im Widerspruch zu den Feststellungen im Anzeigerapport vom 8. Juni 2020, wonach er verstaubte Hosen und Hände gehabt habe.