161, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – das Geschäft vorher verlassen hätte, kann offenbleiben. Aus dem Umstand, dass er auf der Baustelle verblieb, vermag der Beschuldigte jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er dürfte schlichtweg nicht mit dem Auftauchen der Polizei gerechnet haben. Die Kammer schliesst sich auch der Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen von E.________ an. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieser die Quittungen seines ehemaligen Mitbewohners aus dem Wohnheim in K.________(Ortschaft) mit sich herumführen sollte, um ihm diese, wenn er sie denn verlangen würde, sofort übergeben zu können (pag. 10, Z. 97 ff.;