Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und sind damit unglaubhaft. Der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Beschuldigte – falls sein Freund tatsächlich eine Arbeitsleistung im Sinne des angeklagten Sachverhalts erbracht hätte – ihn vor Eintreffen der Polizei hätte wegschicken und seine Aussage verweigern können, verfängt ebenfalls nicht. Ob die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich grösseren Verdacht geschöpft hätten, wenn E.________ – und nicht «sämtliche Aushilfen», wie die Vorinstanz erwog (pag. 161, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – das Geschäft vorher verlassen hätte, kann offenbleiben.