an einem offiziellen Feiertag nach C.________(Ortschaft) reisen und dort ungeplant auf den Beschuldigten treffen würde. Zwar mag zutreffen, dass E.________, wie er selbst aussagte, öfters den Weg von K.________ (Ortschaft) nach C.________(Ortschaft) zurücklegte, um an der L.________ (Gewässer) spazieren zu gehen (pag. 10, Z. 81). Jedoch liegt der Schluss nahe, dass er am fraglichen Tag den Weg auf sich nahm, um den Beschuldigten zu treffen. Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und sind damit unglaubhaft.