11 mit der Aussage von E.________ (pag. 10, Z. 73 f.) erachtet die Kammer die Angabe, wonach dieser am fraglichen Tag zufällig vorbeigekommen sei und einmalig geholfen habe (pag. 17, Z. 98; pag. 18, Z. 146), als unglaubhaft. Da der Beschuldigte selbst aussagte, sie hätten guten Kontakt und E.________ sei bei ihm, wenn er frei habe, somit nach Feierabend und an den Wochenenden (pag. 17, Z. 84 ff.), käme es einem ungeheuren Zufall gleich, wenn E.________ an einem offiziellen Feiertag nach C.________(Ortschaft) reisen und dort ungeplant auf den Beschuldigten treffen würde.