126, Z. 18 ff.). Deutlich mehr Sinn macht, dass G.________ wegen des Lärms auf den Beschuldigten zuging und letztlich die Polizei avisierte, zumal er glaubhaft aussagte, der Beschuldigte habe gedacht, nur er wisse, wie es in der Schweiz laufe und als er am Karfreitag gearbeitet habe, habe er ihm gezeigt, dass er sich auch wehren könne (pag. 130, Z. 29 f.). Trotz der Übereinstimmung