Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die mangelnde Erklärung könne auf einer Erinnerungslücke basieren, dann ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte eine solche nicht geltend macht. Er sagte demgegenüber aus, nach dem Anschrauben der Lüftung bis zum Eintreffen der Polizei um 19:00 Uhr hätten sie nichts gemacht, sie hätten noch gesprochen und geraucht (pag. 17, Z. 114). Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschuldigten, G.________ sei am Karfreitag vorbeigekommen, um mit ihm über die Geschichte mit dem Computer zu diskutieren bzw. dieser habe nur Geld gewollt und danach die Polizei gerufen (pag. 17, Z. 66 f.; pag. 126, Z. 18 ff.).