127, Z. 1). Zusammengefasst konnte der Beschuldigte kritische Fragen und Vorhalte somit nicht plausibel ausräumen, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er insbesondere in Bezug auf die Beschäftigung von E.________ nicht die Wahrheit sagt. Auch die kargen und wenig detaillierten Aussagen des Beschuldigten zu den weiteren Tätigkeiten am fraglichen Nachmittag vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die mangelnde Erklärung könne auf einer Erinnerungslücke basieren, dann ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte eine solche nicht geltend macht.