10 schuldigte hat demnach versucht, die Tätigkeit von E.________ auf das Halten der Lüftung zu reduzieren und sah sich in der zweiten Einvernahme gezwungen, seine Aussagen jenen von E.________ anzupassen. Gleiches tat er hinsichtlich des Lärms; vor der Vorinstanz gab er an, sie hätten keinen grossen Lärm gemacht (pag. 126, Z. 37), im Gegensatz zu der polizeilichen Einvernahme, wonach er keinen Lärm gemacht habe an diesem Tag (pag. 16, Z. 52 f.). Auf Vorhalte reagierte der Beschuldigte häufig mit ausweichenden, unplausiblen Erklärungen oder ging – im Falle von G.________ – zum Gegenangriff über.