Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Aussagen in Widersprüche. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2020 gab er an, E.________ habe nur die Lüftung gehalten, damit er sie habe anschrauben können, sonst habe er nichts gemacht (pag. 16, Z. 47) und verneinte auch nach Hinweis auf dessen entgegenstehende Aussage noch die Frage, ob dieser mit der Trennscheibe Metall bearbeitet habe (pag. 18, Z. 126 und Z. 131). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, dass sie auch noch ein Metallteil geschnitten hätten (pag. 126, Z. 28 ff.).