13. Würdigung der Kammer Zwar führte die Vorinstanz im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung aus, die Ausführungen von E.________ bzw. die Antwort des Beschuldigten seien «unglaubwürdig» (vgl. pag. 161, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten jedoch ausführlich und stellte nicht etwa pauschal die Unglaubwürdigkeit einer Person fest. Nach Ansicht der Kammer ist die Beweiswürdigung überzeugend ausgefallen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Aussagen in Widersprüche.