) aufgeführt und im Wesentlichen korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 156 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere Ausführungen oder Präzisierungen aufdrängen, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 13 hiernach).