Unbestritten ist ferner, dass E.________ über einen N-Ausweis für Asylsuchende verfügte, keine Arbeitsbewilligung besass und in seinen Effekten Quittungen zweier Baumärkte festgestellt werden konnten. Ergänzend zum Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz wiedergegeben hat, kann angefügt werden, dass der Beschuldigte seit 2 Jahren Mieter des Lokals am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) war und nach Erhalt einer Baubewilligung anfangs Dezember 2019 mit dem Umbau bzw. dem Einbau eines Q.________(Lokal) begonnen hatte, der bis zum 10. April 2020 andauerte.