Demnach ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in der Zeit davor der Betreiber eines Q.________(Lokal) am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) war. Weiter wird die Feststellung nicht moniert, dass zur Herrichtung dieses Q.________(Lokal) Umbauarbeiten notwendig gewesen sind, im Rahmen derer über längere Zeit hinweg jeweils verschiedene Arbeiter im Auftrag des Beschuldigten tätig waren. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass am Karfreitag, 10. April 2020, in seinem Geschäft zumindest eine Lüftung montiert und draussen ein Metallteil mit einer Trennscheibe bearbeitet wurde.