8 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz stellte den unbestrittenen Sachverhalt korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 160, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in der Zeit davor der Betreiber eines Q.________(Lokal) am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) war.