Indem er dies nicht veranlasst und der Freund bis Eintreffen der Polizei vor Ort gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Freund keine Arbeitsleistung i.S. des angeklagten Tatbestandes erbracht habe. Insgesamt sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Freund des Beschuldigten sei für ihn arbeitstätig gewesen, allein aufgrund der Daten auf den Quittungen falsch und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo (zum Ganzen pag. 232 ff.).