Wie ein «grösserer» Verdacht entstanden wäre, wenn der Freund das Lokal verlassen hätte, werde ebenfalls nicht weiter ausgeführt. Die Vorinstanz verkenne hier, dass der Beschuldigte – falls der Freund tatsächlich eine Arbeitsleistung i.S. des angeklagten Tatbestandes erbracht hätte – ihn vor Eintreffen der Polizei ohne Weiteres wegschicken und anschliessend bei der Befragung der Polizei die Aussage verweigern hätte können, um so keinen grösseren Verdacht zu schöpfen. Indem er dies nicht veranlasst und der Freund bis Eintreffen der Polizei vor Ort gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Freund keine Arbeitsleistung i.S. des angeklagten Tatbestandes erbracht habe.