Dann führe die Vorinstanz aber aus, es sei offensichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden grösseren Verdacht geschöpft hätten, wenn «sämtliche» Aushilfen das Lokal verlassen hätten. Einerseits habe es zu diesem Zeitpunkt nur zwei beim und im Lokal anwesende Personen gegeben: den Beschuldigten und seinen Freund, welcher angeblich für ihn gearbeitet habe, und nicht «sämtliche Aushilfen». Wie ein «grösserer» Verdacht entstanden wäre, wenn der Freund das Lokal verlassen hätte, werde ebenfalls nicht weiter ausgeführt.