Weiter führe die Vorinstanz aus, dass dem Argument des Beschuldigten, wonach er doch, hätte der Freund wirklich für ihn gearbeitet, diesen nach Hause hätte schicken können, da er ja im Vorfeld gewusst habe, dass die Polizei beim Lokal eintreffen würde, nicht gelten könne. Da beide in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hätten oder stünden, gebe es auch keinen Grund, den Freund nach Hause zu schicken. Dann führe die Vorinstanz aber aus, es sei offensichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden grösseren Verdacht geschöpft hätten, wenn «sämtliche» Aushilfen das Lokal verlassen hätten.