Abgesehen von G.________, der grundsätzlich nur den Lärm habe bezeugen können, aber keine Arbeitstätigkeit durch irgendwelche ihm bekannten oder zuordenbare Personen, habe es auch keine «Zeugen» gegeben. Positiv habe die Vorinstanz gewertet, dass G.________ offen über die Probleme mit dem Beschuldigten gesprochen habe, dies habe der Beschuldigte aber ebenfalls zu Protokoll gegeben. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass dem Argument des Beschuldigten, wonach er doch, hätte der Freund wirklich für ihn gearbeitet, diesen nach Hause hätte schicken können, da er ja im Vorfeld gewusst habe, dass die Polizei beim Lokal eintreffen würde, nicht gelten könne.