Weiter sei nicht erwiesen, dass es sich bei den gekauften Gegenständen um Arbeitsmaterialien handle, die der Freund des Beschuldigten in seinem Auftrag oder mit ihm gemeinsam gekauft habe. Weder die Quittungen an sich noch zusammen mit den Aussagen von G.________ vermöchten zu beweisen, dass der Freund des Beschuldigten im Sinne des angeklagten Tatbestandes gearbeitet habe. Die Quittungen seien in den Effekten des Freundes des Beschuldigten gefunden worden und ein Konnex dazu, dass dieser Freund arbeitstätig für ihn gewesen sei, könne nicht hergestellt werden.