7 dies eingeredet habe, was eine Behauptung sei. Abgesehen davon müsse es für die Kündigung der Wohnung sicherlich objektive Gründe gegeben haben, die keinesfalls mit dem Beschuldigten zusammenhingen. Ausserdem mache die Vorinstanz keine korrekte Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit, was darauf hindeute, dass die Beweiswürdigung nicht in korrekter Weise erfolgt sei. Weiter sei nicht erwiesen, dass es sich bei den gekauften Gegenständen um Arbeitsmaterialien handle, die der Freund des Beschuldigten in seinem Auftrag oder mit ihm gemeinsam gekauft habe.