9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz zusammengefasst vor, die Quittungen, welche ohnehin mehr Indizien als Beweise wären, würden nicht beweisen, dass E.________ arbeitstätig und im Sinne einer Anstellung für den Beschuldigten tätig gewesen sei. Diese würden lediglich den Einkauf von Gegenständen belegen, die Leute im handwerklichen Bereich verwenden würden. Zudem sei von der Vorinstanz nicht weiter beachtet worden, dass G.________ die Wohnung, in der er damals gelebt habe, gekündigt worden sei.