__ zur Herkunft der Quittungen seien als Schutzbehauptungen abzutun. Auch der Beschuldigte habe in Teilen widersprüchlich ausgesagt, und die Aussagen seien zielgerichtet, denn ihm sei bewusst gewesen, dass die Einräumung weiterer Tätigkeiten auf eine illegale Erwerbstätigkeit schliessen lassen würde. Die Aussagen von G.________ demgegenüber seien frei von Widersprüchen, er habe Erinnerungslücken und Nichtwissen jeweils eingeräumt und offen über seine Probleme mit dem Beschuldigten gesprochen (zum Ganzen pag. 160 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).