8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der Feststellungen der Polizei, der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und E.________ sowie der glaubhaften Aussagen von G.________ (nachfolgend G.________) als erstellt. Der Beschuldigte habe am 10. April 2020 sowie an neun weiteren Tagen (sämtliche Tage, an denen entsprechende Quittungen von den genannten Baumärkten vorliegen) gemeinsam mit E.____