7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020 als verantwortliche Person der Baustelle am F.________ (Adresse) in C.________(Ortschaft) E.________ als Aushilfe bei Umbauarbeiten inkl. Materialeinkauf beschäftigt zu haben, obwohl er wusste, dass dieser über keine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung verfügt habe (pag. 65).