dieser wurde wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) angehalten, da er im Verdacht stand, ohne Bewilligung für den Beschuldigten in dessen Geschäft Arbeiten verrichtet zu haben, zumal er beim Eintreffen der Polizei mit verstaubter Hose und verstaubten Händen angetroffen und bei der Arbeit von einer Drittperson gesehen worden war (pag. 1 f.). Auch war die Durchsuchung seiner Effekten nicht unverhältnismässig. Dabei stellte sich ein Zusammenhang zwischen den Quittungen und Bauarbeiten heraus.