11, Z. 121 bis 124). In den Akten finden sich nicht die geringsten Hinweise, dass die fraglichen Quittungen ohne den Willen von E.________ der Polizei zugekommen sind. E.________ hat keine Einwände gegen die Erhebung der Quittungen erhoben. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die fraglichen Quittungen selbst vorgelegt oder der Durchsuchung seines Portemonnaies zugestimmt hat und diese demnach mit seinem Einverständnis fotokopiert worden und hernach zurückgegeben worden sind. Die Erstellung der fraglichen Kopien ist demnach rechtmässig erfolgt. Dies selbst dann, wenn das Portemonnaie ohne Einverständnis von E.________ durchsucht worden wäre.