Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Da der erforderliche Beweis – in welchem Zeitraum welche Gegenstände in welchen Baugeschäften gekauft wurden – vorliegend auch durch Erstellung von Fotokopien möglich ist, hätte sich die Beschlagnahme der Originale als unverhältnismässig erwiesen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 166). Demnach durfte unter den gegebenen Umständen auf eine Beschlagnahme verzichtet werden. Vorliegend ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Durchsuchung, im Rahmen derer die fraglichen Quittungen festgestellt wurden, relevant. Gemäss Anzeigerap-