am 11. April 2020 die Effekten und das Bargeld herausgegeben (pag. 7). Einzig Kopien der fraglichen Quittungen wurden zu den Akten genommen (pag. 21 bis 27). Demnach hat es sich beim Fotokopieren der Originale allenfalls um deren zwischenzeitliche Sicherstellung gehandelt, welche allerdings nicht mit einer Beschlagnahme gleichzusetzen ist. Ferner können nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.