Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310; BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1, mit Hinweisen). 6.3 Erwägungen der Kammer