Die Durchsuchung von Personen umfasst u.a. die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge (Art. 250 Abs. 1 StPO). Handelt es sich bei den aufgefundenen mutmasslichen Beweismitteln um Dokumente, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 246 StPO (DONATSCH, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 250 StPO). Schriftstücke,